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Satzung des Mietervereins Herford e.V.

beschlossen am 17.06.1948 | Fassung vom 28.11.1988


§ 1

1.    Der Verein führt den Namen „Mieterverein Herford e.V.“.

2.    Er hat seinen Sitz in Herford.
Er ist dem Landesverband der Mietervereine in Nordrhein-Westfalen angeschlossen.

3.    Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.

§ 2  Zweck und Ziel

1.    Der Verein bezweckt den Zusammenschluß aller Wohnungsmieter von Herford und Umgebung mit dem Ziele, die Mieter vor Benachteiligungen in Miet- und Wohnrecht zu schützen und das gesamte Wohnungswesen nach Grundsätzen zu regeln, die dem Gedeihen der Familie und dem allgemeinen Wohlergehen dienen.

2.    Er kann den Neubau gesunder Wohnungen auf genossenschaftlicher Grundlage oder in einer anderen gemeinnützigen Betriebsform fördern und sich dabei aller ihm notwendig erscheinenden Maßnahmen bedienen.
3.    Die Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich gemeinnützig. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen, ebenso ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, sind ausgeschlossen (§ 21 BGB).
4.    Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein alle dazu notwendig erscheinenden Maßnahmen (auch wirtschaftlicher Art) ergreifen.

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Wohnungsmieter – Untermieter – werden, der diese Satzung anerkennt. Nichtmieter können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn von ihrer Zugehörigkeit eine Förderung des Vereins zu erwarten ist.

§ 4  Aufnahme – Austritt – Ausschluss

1.    Die Aufnahme erfolgt auf Grund einer schriftlichen Anmeldung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der diese insbesondere dann ablehnen kann, wenn ein Mitglied bereits früher einmal Vereinsmitglied war und diese Mitgliedschaft ohne wichtigen Grund aufgegeben hat.
Das Mitglied erhält nach seiner Aufnahme ein Mitgliedsbuch. Die Satzung kann beim Vereinsvorsitzenden oder in der Geschäftsstelle von den Mitgliedern eingesehen werden. Sie braucht nicht an jedes Mitglied ausgehändigt zu werden.

2.    Die Mitgliedschaft erlischt:
a)    Durch Kündigung. Dieses kann nur mit einer Frist von 2 Jahren zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Sie hat schriftlich oder mündlich zu Protokoll auf der Geschäftsstelle des Mietervereins zu erfolgen. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Bei schriftlicher Kündigung obliegt dem Mitglied die Beweispflicht für den rechtzeitigen Zugang.
b)    durch den Tod, sofern nicht ein Fall des § 6 Ziffer 5 vorliegt.

3.    Der Ausschluß kann erfolgen:
a)    wenn ein Mitglied mit mehr als 6/12 des Jahresbeitrages im Rückstand bleibt oder
b)    wenn sein Verhalten sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren läßt, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.

4.    Der Ausschluß erfolgt endgültig durch Beschluß des Vorstandes. Er ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.

5.    Das Mitgliedsbuch bleibt Eigentum des Vereins. Es ist auf Verlagen dem Vorstand oder seinen Beauftragten vorzuzeigen und herauszugeben. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist es zurückzugeben.

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

2.    Den Mitgliedern wird unter anderem gewährt:
a)    kostenlose Auskunft und außergerichtliche Vertretung in allen Wohnungsmietangelegenheiten, die das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter betreffen, einschließlich der hierzu erforderlichen Korrespondenz,
b)    Rechtsvertretung vor den zuständigen Gerichten und Behörden durch einen in Mietsachen erfahrenen Rechtsanwalt. Für diese Vertretungen gilt die Gebührenordnung der Rechtsanwälte. Der Vorstand kann ganz oder teilweise Befreiung von der Gebührenforderung gewähren.

3.    Aus der Gewährung von Auskunft, Rechtsschutz und Vertretung durch den Verein stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche an den Verein zu.

§ 6

1.    Jedes Mitglied hat einen Aufnahmebeitrag und einen ordentlichen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Aufnahmebeitrages und des Jahresbeitrages bestimmt der Vorstand. Er kann sie mit Wirkung für das nächste Kalenderjahr abändern. Er hat außerdem das Recht, eine alle Mitglieder treffende Sonderumlage zu beschließen. Bei Vorliegen eines Notstandes kann der Vorstand auf Antrag eines Mitgliedes 6/12 des Jahresbeitrages erlassen oder eine Stundung bis zur Höhe eines Jahresbeitrages beschließen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

2.    Als Beitragsquittung gelten nur die vom Landesverband dem Verein zur Verfügung gestellten Quittungsmarken.

3.    Der Jahresbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig.

4.    Erfolgt die Aufnahme eines Mitgliedes im Laufe des Geschäftsjahres, so kann ihm für jeden zurückliegenden Monat 1/12 des Jahresbeitrages erlassen werden.

5.    Beim Tode eines Mitgliedes setzt der überlebende Ehegatte, falls er nicht innerhalb von 3 Monaten das Gegenteil dem Verein mitteilt, die Mitgliedschaft fort. Auch die im Haushalt eines verstorbenen Mitglieds lebenden erwachsenen Kinder können die Mitgliedschaft fortsetzen. Von auswärts zuziehende Personen, die bisher an ihrem Wohnsitz bereits Mitglied eines Mietervereins waren, können als Mitglied aufgenommen werden. Sie sind von der Zahlung des Aufnahmebeitrages befreit.

§ 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1.    der Vorstand
2.    die Mitgliederversammlung.

§ 8  Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus drei von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern; dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.

Für jedes Vorstandsmitglied kann ein Stellvertreter gewählt werden, der im Falle des Ausscheidens oder der Behinderung an Stelle des betr. Vorstandsmitgliedes in den Vorstand eintritt.

2.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Im Behinderungsfalle wird der Vorsitzende vom Kassierer, bei dessen Verhinderung durch den Schriftführer vertreten. Die Tatsache der Behinderung braucht nicht besonders dargetan zu werden. Im Verhältnis nach außen ist die Vertretungshandlung auch dann gültig, wenn ein Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte.

3.    Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und Stellvertreter beträgt vier Jahre. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt.

4.    Die Einladung zur Vorstandssitzung obliegt dem Vorsitzenden. Sie soll schriftlich, mit einer Frist von mindestens acht Tagen erfolgen und alle wesentlichen Verhandlungspunkte enthalten.

§ 9

1.    Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.

2.    Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann der Vorstand die erforderlichen Mitarbeiter berufen, Arbeitsausschüsse bilden und hauptberufliche Arbeitskräfte einstellen.

3.    Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.

§ 10  Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens acht Tagen durch schriftliche Einladung an die Mitglieder oder durch Bekanntgabe in den örtlichen Tageszeitungen oder in der Mieterzeitung einberufen und von dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Der Vorstand des Landesverbandes ist zu allen Versammlungen innerhalb der vorgenannten Frist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Seine Mitarbeiter können in der Versammlung jederzeit das Wort ergreifen, haben aber kein Stimmrecht.

2.    Eine orderntliche Mitgliederversammlung soll in jedem Kalenderjahr stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit, sie muß auf Antrag von 1/4 der Mitglieder unter Einhaltung der obigen Frist einberufen werden.

3.    Die Mitgliederversammlung nimmt den vom Vorstand oder dem Geschäftsführer zu erstattenden Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über
a)    die Entlastung des Vorstandes,
b)    die Wahl des Vorstandes,
c)    die Wahl der Revisoren,
d)    Satzungsänderungen,
e)    die Auflösung des Vereins.

§ 11

1.    Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingehender Anträge beschließt die Versammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

2.    Die Versammlung ist stets beschlußfähig. Sie beschließt, sowiet durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3.    Über den Gang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12  Wählbarkeit

In den Vorstand dürfen nur Personen gewählt und zur Mitarbeit nur Personen bestellt werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
Die Vorstandsämter sind Ehrenämter.
Die baren Auslagen können jedoch in angemessener Höhe ersetzt werden.

§ 13  Revisoren

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen oder mehrere Kassenrevisoren auf die Dauer von vier Jahren. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Revisoren sind verpflichtet, vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung eine eingehende Prüfung der Kasse, Bücher und Belege vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist von den Revisoren schriftlich niederzulegen. Sie können auch eine unvermutete Prüfung vornehmen.

In der ordentlichen Mitgliederversammlung haben sie einen schriftlichen Jahresprüfungsbericht zu erstatten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

2.    Der Landesverband oder seine Bevollmächtigten sind berechtigt, jederzeit Kassen- und Buchprüfungen vorzunehmen.

§ 14  Satzung

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 der in einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

§ 15

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen:
a)    wenn die Mitgliederversammlung es beschließt und der Landesverband seine Zustimmung gibt,
b)    wenn der Verein in Konkurs gerät (§ 42 BGB),
c)    wenn die Gründe des § 43 BGB vorliegen (Entziehung der Rechtsfähigkeit).

§ 16

1.    Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn er mindestens drei Tage vor der satzungsmäßigen Einberufung beim Vorstand des Vereins eingegangen und mit einer eingehenden schriftlichen Begründung versehen ist.

2.    Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens ein Viertel der Mitglieder darstellen muß. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag innerhalb von zwei Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

§ 17

Das Vermögen des Vereins fällt im Falle der Auflösung an den zuständigen Landesverband.

§ 18

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten ist der Sitz des Vereins.

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