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Helau & Alaaf

© gänseblümchen #721305 pixelio.de

In vielen Teilen von Nordrhein-Westfalen beginnt die „jecke Zeit“. Was für Karnevalisten das Highlight im Kalender ist, kann die Nerven mancher Nachbarn manchmal auf die Folter spannen, denn nicht nur auf Straßen oder in Kneipen, auch zu Hause wird oft lautstark gefeiert. Mieter sollten deshalb beachten, dass auch in der Karnevalszeit der Mietvertrag gilt. Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach während der „tollen Tage“ lautstark gefeiert werden darf. Spätestens ab 22.00 Uhr muss die Musik leiser gestellt werden.

Allerdings können Nachbarn insbesondere in den Karnevalshochburgen nicht unbedingt erwarten, dass am Rosenmontag ab 22.00 Uhr überall Zimmerlautstärke eintritt. Zumal Geräuscheinflüsse von Karnevalsmusik nicht so störend wirken wie Disko- oder Technomusik und deshalb eher erlaubt sind, meint das OLG Koblenz (5 U 279/01). Aber übermäßige Störungen der Nachtruhe sind nie gerechtfertigt, und je später der Abend, desto heiliger die Nachtruhe der Nachbarn.

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