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Asbest in der Wohnung

© Rainer Sturm, pixelio.de

Asbest ist immer noch in den Gemäuern von vielen Wohnungen und Häusern verbreitet. Spätestens wenn Asbestfasern freigesetzt werden, zum Beispiel bei Umbauten, Reparaturen oder Modernisierungen, besteht für die Bewohner eine konkrete Gesundheitsgefahr. Nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes müssen betroffene Mieter von ihrem Vermieter vor den Asbestgefahren gewarnt werden. Werden Asbestfasern freigesetzt, muss schnellstmöglich von Fachleuten saniert werden.

Zum Thema Asbest gibt es zahlreiche Gerichtsentscheidungen. Die wichtigsten Urteile hat der Deutsche Mieterbund zusammengestellt:

Gesundheitsgefahr
Eine mit Asbest belastete Wohnung ist mangelhaft, wenn und weil sie nur in der Angst vor Gesundheitsgefahren benutzt werden kann (OLG Hamm 30 U 20/01).
Asbestfasern
Das Einatmen von freigesetzten Asbestfasern im Kellergeschoss eines Wohnhauses stellt eine Gesundheitsverletzung dar, auch wenn es noch nicht zu einem Krankheitsausbruch gekommen ist (OLG Koblenz 1 U 1380/10).
Nachstromspeicherofen
Der Vermieter ist verpflichtet, asbesthaltige Nachstromspeicheröfen auszutauschen, wenn eine Konzentration von 400 Fasern pro Kubikmeter Raumluft nachgewiesen wird (LG Berlin 67 S 131/97).
Trennwände
Können die Trennwände einer Wohnung wegen enthaltenen Asbestfasern nicht mechanisch bearbeitet werden, liegt ein Mangel vor, den der Vermieter beseitigen muss (LG Berlin 63 S 42/10).
Asbeststaub
Bei einer starken Asbestbelastung mit sichtbarem Asbeststaub ist die Wohnung nicht mehr nutzbar. Bleibt der Vermieter untätig und erhöht sich das asbestbedingte Risiko, hat der Mieter Schmerzensgeldansprüche (LG Dresden 4 S 73/10).
Fußbodenfliesen
Gerissene, asbesthaltige Fußbodenfliesen sind ein Mangel der Mietsache und berechtigen zu einer 10-prozentigen Mietminderung. Die Fußbodenfliesen müssen ausgetauscht und ersetzt werden (LG Berlin 65 S 419/10).
Haftung
Der Vermieter haftet für alle Schäden, die aus einer fehlerhaften Behandlung und Bearbeitung von Vinylasbestplatten entstehen. Er haftet auch für Pflichtverletzungen der von ihm eingeschalteten Handwerker (LG Berlin 65 S 200/12).

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